Ein Großteil der Hilfe- und Pflegebedürftigen wird ganz oder teilweise von ihren Angehörigen gepflegt. Manche Hilfebedürftigkeit beginnt mit der Übernahme des Einkaufs etc. und nimmt dann schleichend zu. In anderen Fällen kommt die Hilfebedürftigkeit überraschend auf die Angehörigen zu. Beispielsweise nach einem Schlaganfall muss die Frage, wie die Versorgung und die Pflege zukünftig sichergestellt werden kann, beantwortet werden.
Am wichtigsten ist es in solchen Situationen:
- einen Überblick über die regional vorhandenen Entlastungs- und Unterstützungsangebote zu bekommen
- zu klären, ob zu deren Bezahlung Leistungen der Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung beantragt werden können
- zu planen/abzustimmen, wann die Angebote zeitlich genutzt und wann die Familie unterstützt werden soll
- Kostenfreie Beratungstermine, in denen über die Pflegesituation gesprochen und nach Entlastungen gesucht werden kann. Das können bspw. die Vermittlung von Pflegetechniken, der Hinweis auf Pflegehilfsmittel oder ganz konkrete Tipps zum Umgang mit Betreuungssituationen sein.
- Entlastungsangebote dienen auch der Förderung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen. So kann z.B. die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten abgerufen werden.
- Ambulante Pflege kann grundsätzlich oder in besonderen Pflegesituationen, wie bspw. dem Duschen und Baden, entlastend eingebunden werden.
- Demenzkranke können betreut werden, wenn Angehörige wichtige Termine wahrnehmen müssen.
- Sind längere Zeiten abzudecken, wie bspw. einem Urlaub, so kann die ambulante Verhinderungspflege in der eigenen Wohnung oder der Kurzzeitpflege in speziellen Einrichtungen oder in Pflegeheimen genutzt werden.
Zur Entlastung Pflegender zahlt die Pflegekasse zusätzlich einen Betrag von 125 €.
Dieser kann frei verwendet werden für:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienst
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.
Erbringt die Pflegeperson mindestens 10 Stunden Hilfeleistung an 2 Tagen in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden.
Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden. Für die Pflegeperson wird dann ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, der sich nach der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person richtet. Außerdem ist der Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
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